BGH bekräftigt seine strenge Rückruf-Rechtsprechung zum Unterlassungsanspruch
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zu Rückrufpflichten sorgt nach wie vor für Diskussionen. Verurteilt ein Gericht ein Unternehmen wegen einer Markenverletzung oder wegen eines UWG-Verstoßes zur Unterlassung, so darf dieses die rechtsverletzende Angabe nicht mehr nutzen, etwa auf einer Verpackung oder im Internet. So weit, so gut! Die Richter des I. Zivilsenats des BGH hatten die Pflichten des Beklagten bzw. Antragsgegners in einstweiligen Verfügungsverfahren erheblich ausgeweitet und entschieden, dass ein Unterlassungsschuldner auch aktiv werden muss: Ein Schuldner muss zum Beispiel bereits ausgelieferte Ware von seinen gewerblichen Kunden zurückrufen oder die Kunden auffordern, die Ware vorläufig nicht mehr zu vertreiben (Az. I ZB 96/16). Mehrere Senate des OLG Düsseldorf (siehe nur OLG Düsseldorf, Az. 20 W 26/18, hierzu Abrar in LZ) und auch die ganz vorherrschende Auffassung in der Literatur stehen der Rechtsprechungslinie des BGH kritisch gegenüber. Auf Fachveranstaltungen wird die Rechtsprechung des BGH regelmäßig deutlich kritisiert und der BGH hat in dieser Sache nur wenige Fürsprecher. „Beseitigung kraft Unterlassungstitel: Berechtigter Aufstand gegen den BGH?“ so lautete der Titel eines Vortrages bei der Deutschen Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht e.V. (GRUR), welche selbst leise Kritik an der Rechtsprechung des BGH übt. Der BGH hatte in dem oben genannten Verfahren des OLG Düsseldorf nun die Gelegenheit, seine Rechtsprechung zu korrigieren. IP-Rechtler und Wettbewerbsrechtler hatten die Entscheidung mit Spannung erwartet, zumal nach einer Änderung der Besetzung des I. Zivilsenats des BGH berechtigte Hoffnung bestand, dass die Richter des I. Zivilsenats nach der deutlichen Kritik aus der Fachwelt ihre Rechtsprechung einmal überdenken werden (vgl. JUVE, Steter Tropfen höhlt den Stein: BGH muss erneut zu Rückrufpflichten im Wettbewerbsrecht entscheiden). In einem in der vergangenen Woche veröffentlichten Beschluss hat der BGH jedoch klargestellt, dass er bei seiner Rechtsprechung bleibt (Beschluss vom 17. Oktober 2019, Az. I ZB 19/19). Bemerkenswert ist, dass der BGH ausdrücklich keinerlei unionsrechtliche Zweifel an seiner Rechtsprechung hat (Rn 23: „Es unterliegt keinen unionsrechtlichen Zweifeln…“). Ein acte clair, obwohl die Rechtsprechungslinie des BGH in der Fachwelt überwiegend kritisiert wird und viele EU-Mitgliedstaaten Handlungspflichten aus einem Unterlassungsgebot in dem vom BGH angenommenen Ausmaß überhaupt nicht kennen? Der Europäische Gerichtshof (EUGH) wird hoffentlich bald Gelegenheit haben, etwas zu dem deutschen Sonderweg zu sagen. Alle Hoffnung ruhen derzeit auf dem OLG Düsseldorf und dem Bundesverfassungsgericht. Der 20. Zivilsenat des OLG Düsseldorf ist bekannt dafür, dass er „vorlagefreudig ist“, sprich: in geeigneten Fällen den EUGH um Klärung wichtiger Fragen bittet. Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde betreffend den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 11. Oktober 2018 – I ZB 96/16 – „Produkte zur Wundversorgung“ „Grundsätzlich begegnet es auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, einer Unterlassungsverpflichtung im Wege der Auslegung auch gewisse, dem Schuldner mögliche und zumutbare Handlungspflichten zu entnehmen, die erforderlich sind, um dem Unterlassungsgebot durch Beseitigung eines fortdauernden Störungszustands zu genügen, der gleichbedeutend mit der Fortsetzung des Störungszustands ist […] In diesem Rahmen können sich auch Handlungspflichten gegenüber Dritten ergeben. Allerdings haftet der Schuldner nicht für das selbstständige Handeln Dritter (vgl. BVerfGE 20, 323 <332>; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. Dezember 2006 – 1 BvR 1200/04 -, NJW-RR 2007, S. 860 <861 Rn. 11>; BGH, Beschluss vom 29. September 2016 – I ZB 34/15 -, GRUR 2017, S. 208 <211 Rn. 30> – Rückruf von RESCUE-Produkten). Eine im Wege der Auslegung zu ermittelnde Verpflichtung des Schuldners zur Einwirkung auf Dritte, deren Handeln ihm wirtschaftlich zu Gute kommt und auf die er Einfluss hat, ist indes grundsätzlich verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, soweit es sich um dem Schuldner mögliche und zumutbare Maßnahmen handelt und diese dem Vollstreckungsschuldner auch erkennbar und vorhersehbar sind.„ Dr. Sascha Abrar (Update 12. Juli 2022)
(hierzu Stellungnahme der GRUR) nicht zur Entscheidung angenommen (Az. 1 BvR 396/18) und in einer aktuellen Entscheidung folgendes geschrieben (1 BvR 1021/17):