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Neue Regeln für die Preisangabe

Am 28. Mai 2022 ist die novellierte Preisangabenverordnung (PAngV) in Deutschland in Kraft getreten. Die Novelle enthält einige für die Praxis relevante inhaltliche Änderungen. Hier ein erster Überblick über die wichtigsten Änderungen:

Neue Informationspflichten bei Preisermäßigungen

Neu ist § 11 PAngV. Diese Vorschrift begründet eine neue Informationspflicht bei der Werbung mit Preisermäßigungen gegenüber Verbrauchern. Ziel des Gesetzgebers ist es, die Werbung mit sog. Mondpreisen besser einzudämmen. Es soll verhindert werden, dass bei der Werbung mit Preisermäßigungen mit künstlich hohen Vergleichspreisen geworben wird, die vor der Preisermäßigung entweder nie wirklich oder nur für eine sehr kurze Zeit bestanden.

Nach § 11 PAngV ist zukünftig bei jeder bekanntgegebenen Preisermäßigung der niedrigste Preis des Verkäufers/Händlers anzugeben, der in den letzten 30 Tage vor Anwendung des ermäßigten Preises vom Verbraucher verlangt wurde, so genannter Referenzpreis. Diese Pflicht besteht allerdings nur, wenn es auch tatsächlich zu einer echten Gegenüberstellung von Preisen kommt, wie zum Beispiel „10% Rabatt“ oder durch „Statt- oder Streichpreise“. Allgemeine Preisaussagen, wie „Knallerpreis“ oder „Tiefpreis“, fallen nicht in den Anwendungsbereich der neuen Regelung. Ebenfalls nicht in den Anwendungsbereich der neuen Regelung fallen nach § 11 Abs. 4 PAngV individuell vereinbarte Rabatte sowie Preisermäßigungen auf schnell verderblicher Ware oder Ware mit kurzer Haltbarkeit.

Wenn Sie mehr zu der Neuregelung in § 11 PAngV erfahren wollen, finden Sie einen ausführlichen Beitrag hier: Neuregelung in der Preisangabenverordnung zur Werbung mit Preisermäßigungen – Loeffel Abrar Neuregelung in der Preisangabenverordnung zur Werbung mit Preisermäßigungen (loeffel-abrar.com)

Angabe des Grundpreises

Auch künftig sind Unternehmen zur Angabe des Grundpreises verpflichtet. Bislang sah die PAngV vor, dass die Grundpreise in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises anzugeben sind. Dieses Erfordernis besteht nun nicht mehr. Vielmehr muss der Grundpreis lediglich „unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar“ sein. Mit der Anpassung hat der Gesetzgeber endlich das europäische Recht richtig umgesetzt. Allerdings sieht die Begründung des Gesetzes weiterhin vor, dass Gesamt- und Grundpreis für den Verbraucher auf einen Blick wahrnehmbar sein müssen.

Mengeneinheiten für den Grundpreis

Nach § 5 PAngV müssen künftig einheitlich 1 Kilogramm bzw. 1 Liter als Referenzmengeneinheit für die Angabe der Grundpreise verwendet werden. Bislang bestand die Möglichkeit, bei Waren, deren Nenngewicht oder Nennvolumen üblicherweise 250 Gramm oder 250 Milliliter nicht überstiegt, auf die Mengen 100 Gramm oder Milliliter abzustellen. Diese Ausnahme wurde ersatzlos gestrichen.

Abmahnrisiko

Die neue Preisangabenverordnung sieht keine Übergangsregelung vor, sodass die neuen Regelungen ab dem 28. Mai 2022 zu befolgen sind. Preisangaben sollten daher rechtzeitig geprüft werden, weil sie nach unserer Erfahrung häufig ein Grund für Abmahnungen und Gerichtsverfahren sind.

Bitte sprechen Sie uns an, wenn Sie Fragen haben und wir Sie bei der Umsetzung der neuen Vorgaben in der Werbung im Internet oder außerhalb des Internets unterstützen können.